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BEK 2018 185

Nichtzulassung als Privatklägerin (EGV-SZ 2019 A 5.3)

Schwyz · 2019-04-04 · Deutsch SZ
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Nichtzulassung als Privatklägerin (EGV-SZ 2019 A 5.3) | Übriges Strafprozessrecht

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, Postfach 128, 8832 Wollerau, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________,

E. 2 D.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner,

E. 3 E.________, Beschuldigte und Beschwerdegegnerin, beide Beschuldigten erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt F.________ betreffend Nichtzulassung als Privatklägerin (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln vom 19. November 2018, SUH 2017 1683 und 1684);- hat die Beschwerdekammer,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. Mit Verfügung vom 19. November 2018 liess die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln in den Strafverfahren gegen die Beschuldigten (SUH 2017 1683 und 1684) die Strafanzeigeerstatterin nicht als Privatklägerschaft zu, obwohl sie sich als Strafklägerin im Sinne von Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO er- klärt hatte (vgl. U-act. 1, insbes. Ziff. II/4.). Die Strafanzeigeerstatterin be- schwerte sich dagegen rechtzeitig beim Kantonsgericht. Sie verlangt, die Ver- fügungen über ihre Nichtzulassung als Privatklägerin und den Widerruf einer Terminanzeige aufzuheben und sie als Privatklägerin insbesondere an der anberaumten Zeugenbefragung zuzulassen.

2. Die Staatsanwaltschaft sprach der Beschwerdeführerin in der angefoch- tenen Verfügung Parteirechte gestützt auf die hiesige Rechtsprechung ab (BEK 2016 194 vom 20. Februar 2017 E. 3 mit Hinweisen), weil der Ungehor- samstatbestand das mit der entsprechenden Strafandrohung verbundene Verbot, mithin die behördliche Autorität, schütze und nur mittelbar den Inter- essen der Anzeigeerstatterin diene. Soweit die Beschwerdeführerin festhält, in ihren Rechten, nämlich ihren ver- fassungsmässig geschützten Eigentumsrechten unmittelbar verletzt zu sein, macht sie Rechtspositionen geltend, welche nicht im direkten Bereich des Tatbestands liegen. Der Ungehorsamstatbestand schützt direkt einzig die Au- torität des Staates. Er enthält, was die von der Beschwerdeführerin zitierte Kommentarstelle ausser Acht lässt (vgl. Mazzucchelli/Postizzi, BSK, 2. A. 2014, Art. 115 StPO N 79 und gestützt auf deren Vorauflage auch CAN online 2013 Nr. 17), im Unterschied zu ebenfalls nicht primär Individualrechtsgüter schützenden Strafnormen (dazu etwa BGE 141 IV 454 E. 2.3.1 mit Hinweisen; z.B. falsche Anschuldigung vgl. dazu CAN 1-12 Nr. 17 sowie EGV-SZ 2014 A 5.4 E. 3) keine Tatbestandselemente, die sich auf Rechte von Privaten be- ziehen. Deshalb ist der Schutzbereich des Ungehorsamtatbestands nicht nur

Kantonsgericht Schwyz 3 unabhängig vom Inhalt der Verfügung, welcher trotz Hinweises auf die Straf- drohung keine Folge geleistet wird, sondern betrifft auch keine individuellen Rechtsgüter. Daher können die vorliegend von der Beschwerdeführerin gel- tend gemachten Interessen an der Beseitigung von Eigentumsstörungen nicht direkt betroffen sein und ist die Beschwerdeführerin durch den angeblichen Ungehorsam der Beschuldigten nicht unmittelbar verletzt. Somit gilt sie nicht als geschädigte Person bzw. Privatklägerschaft im Sinne von Art. 115 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 1 lit. a StPO respektive Art. 118 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO. Als blosse Anzeigeerstatterin hat sie keine weitergehenden Verfahrensrechte (Art. 301 Abs. 3 StPO), namentlich nicht das Recht der Teil- nahme an Verfahrenshandlungen (Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO). Ihr kommen nur Rechte zu, soweit sich Verfahrenshandlungen gegen ihre Person richten (Art. 105 Abs. 2 StPO), wie etwa das vorliegend in Anspruch genommene Be- schwerderecht gegen die ihr die Parteirechte indes zutreffend absprechende staatsanwaltschaftliche Verfügung. Abgesehen davon ist die Beschwerdeführerin nicht mehr Eigentümerin des Grundstücks, auf welchem die Beschuldigten die unter Strafandrohung behördlich befohlenen Rückbauten nicht vorgenommen haben sollen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘200.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und aus der geleisteten Sicherheit ge- deckt.
  3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, die Beschuldigten für das Be- schwerdeverfahren mit Fr. 500.00 zu entschädigen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
  5. Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), Rechtsanwalt F.________ (3/R), die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/A) und die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft Höfe (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichts- kasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber Versand 5. April 2019 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 4. April 2019 BEK 2018 185 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch. In Sachen A.________, Strafanzeigeerstatterin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, gegen

1. Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, Postfach 128, 8832 Wollerau, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________,

2. D.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner,

3. E.________, Beschuldigte und Beschwerdegegnerin, beide Beschuldigten erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt F.________ betreffend Nichtzulassung als Privatklägerin (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln vom 19. November 2018, SUH 2017 1683 und 1684);- hat die Beschwerdekammer,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. Mit Verfügung vom 19. November 2018 liess die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln in den Strafverfahren gegen die Beschuldigten (SUH 2017 1683 und 1684) die Strafanzeigeerstatterin nicht als Privatklägerschaft zu, obwohl sie sich als Strafklägerin im Sinne von Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO er- klärt hatte (vgl. U-act. 1, insbes. Ziff. II/4.). Die Strafanzeigeerstatterin be- schwerte sich dagegen rechtzeitig beim Kantonsgericht. Sie verlangt, die Ver- fügungen über ihre Nichtzulassung als Privatklägerin und den Widerruf einer Terminanzeige aufzuheben und sie als Privatklägerin insbesondere an der anberaumten Zeugenbefragung zuzulassen.

2. Die Staatsanwaltschaft sprach der Beschwerdeführerin in der angefoch- tenen Verfügung Parteirechte gestützt auf die hiesige Rechtsprechung ab (BEK 2016 194 vom 20. Februar 2017 E. 3 mit Hinweisen), weil der Ungehor- samstatbestand das mit der entsprechenden Strafandrohung verbundene Verbot, mithin die behördliche Autorität, schütze und nur mittelbar den Inter- essen der Anzeigeerstatterin diene. Soweit die Beschwerdeführerin festhält, in ihren Rechten, nämlich ihren ver- fassungsmässig geschützten Eigentumsrechten unmittelbar verletzt zu sein, macht sie Rechtspositionen geltend, welche nicht im direkten Bereich des Tatbestands liegen. Der Ungehorsamstatbestand schützt direkt einzig die Au- torität des Staates. Er enthält, was die von der Beschwerdeführerin zitierte Kommentarstelle ausser Acht lässt (vgl. Mazzucchelli/Postizzi, BSK, 2. A. 2014, Art. 115 StPO N 79 und gestützt auf deren Vorauflage auch CAN online 2013 Nr. 17), im Unterschied zu ebenfalls nicht primär Individualrechtsgüter schützenden Strafnormen (dazu etwa BGE 141 IV 454 E. 2.3.1 mit Hinweisen; z.B. falsche Anschuldigung vgl. dazu CAN 1-12 Nr. 17 sowie EGV-SZ 2014 A 5.4 E. 3) keine Tatbestandselemente, die sich auf Rechte von Privaten be- ziehen. Deshalb ist der Schutzbereich des Ungehorsamtatbestands nicht nur

Kantonsgericht Schwyz 3 unabhängig vom Inhalt der Verfügung, welcher trotz Hinweises auf die Straf- drohung keine Folge geleistet wird, sondern betrifft auch keine individuellen Rechtsgüter. Daher können die vorliegend von der Beschwerdeführerin gel- tend gemachten Interessen an der Beseitigung von Eigentumsstörungen nicht direkt betroffen sein und ist die Beschwerdeführerin durch den angeblichen Ungehorsam der Beschuldigten nicht unmittelbar verletzt. Somit gilt sie nicht als geschädigte Person bzw. Privatklägerschaft im Sinne von Art. 115 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 1 lit. a StPO respektive Art. 118 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO. Als blosse Anzeigeerstatterin hat sie keine weitergehenden Verfahrensrechte (Art. 301 Abs. 3 StPO), namentlich nicht das Recht der Teil- nahme an Verfahrenshandlungen (Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO). Ihr kommen nur Rechte zu, soweit sich Verfahrenshandlungen gegen ihre Person richten (Art. 105 Abs. 2 StPO), wie etwa das vorliegend in Anspruch genommene Be- schwerderecht gegen die ihr die Parteirechte indes zutreffend absprechende staatsanwaltschaftliche Verfügung. Abgesehen davon ist die Beschwerdeführerin nicht mehr Eigentümerin des Grundstücks, auf welchem die Beschuldigten die unter Strafandrohung behördlich befohlenen Rückbauten nicht vorgenommen haben sollen.

3. Aus diesen Gründen ist die angefochtene Verfügung und der damit ver- bundene Widerruf der Terminanzeige für eine Zeugenbefragung nicht zu be- anstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen. Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten der unterliegenden Beschwer- deführerin (Art. 428 Abs. 1 StPO), welche die Beschuldigten für die kurz be- gründete Beschwerdeantwort antragsgemäss zu entschädigen hat (vgl. BGE 139 IV 45 = Pra 2013 Nr. 60 E. 1; BGer 6B_273/2017 vom 17. März 2017 E. 2 mit Hinweisen; § 13 GebTRA);-

Kantonsgericht Schwyz 4 beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘200.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und aus der geleisteten Sicherheit ge- deckt.

3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, die Beschuldigten für das Be- schwerdeverfahren mit Fr. 500.00 zu entschädigen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

5. Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), Rechtsanwalt F.________ (3/R), die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/A) und die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft Höfe (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichts- kasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber Versand 5. April 2019 kau